Bei den Inkasso-Profis bekommen Sie alles aus einer Hand. Es kommt nicht selten vor, dass die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens im Anschluss an das gerichtliche Mahnverfahren erforderlich wird. An dieser Stelle dürfen klassische Inkassounternehmen aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen die Forderungen nicht gerichtlich durchsetzen. Diese Befugnis besitzen hingegen die Inkasso-Profis in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte. Hinzu kommt, dass viele Gerichte Kosten der Einschaltung eines Inkassobüros für nicht erstattungsfähig erachten. So kann es passieren, dass die Kosten der Einschaltung eines Inkassounternehmens letzlich nicht vom Schuldner getragen werden müssen und damit bei Ihnen verbleiben.
Es lohnt sich bereits bei Kleinstforderungen sich nicht selbst insbesondere zeit- und nervenaufreibend mit der Durchsetzung der Forderung zu befassen. Dies deshalb, da die Kosten der Einschaltung der Inkasso-Profis grundsätzlich vom Schuldner zu tragen sind, sofern sich dieser im Zahlungsverzug befindet.
Die Beitreibung von Forderungen sowie die Überwachung von Zahlungseingängen ist üblicherweise sehr arbeits- und zeitintensiv. Die Zeit, die die Inkasso-Profis als Spezialisten für die Geltendmachung Ihrer Forderung sowie deren Durchsetzung aufwenden, können Sie und/oder Ihr Personal dazu nutzen, sich um Ihr Kerngeschäft zu kümmern. Zudem hängt die Erfolgsquote unter anderem sehr stark davon ab, von wem, also mit welcher Signalwirkung, die Forderung geltend gemacht wird.
Hinzu kommt, dass Ihnen im Erfolgsfalle keinerlei Kosten durch die Einschaltung der Inkasso-Profis entstehen.
Die Inkasso-Profis benötigen zur Durchsetzung einer Forderung lediglich eine der Forderung zugrunde liegende Rechnung. Diese kann etwa per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Sobald den Inkasso-Profis die Rechnung vorliegt, kann mit der Durchsetzung der Forderung begonnen werden. Ein weiteres Mitwirken von Ihnen ist dann im weiteren Verfahrensablauf nicht mehr erforderlich.
Es kommt weder darauf an, wo sich der Schuldner, noch Sie als Auftraggeber befinden. Wir als Inkasso-Profis sind bundesweit tätig und berechtigt, an sämtlichen Amtsgerichten, Landgerichten oder Oberlandesgerichten Ihre Forderung gerichtlich durchzusetzen.
Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten. Es hängt insbesondere davon ab, ob bereits außergerichtlich eine Zahlung vom Schuldner beigetrieben werden kann oder aber ob ggf. sogar ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist, um die Forderung durchzusetzen. Erfahrungsgemäß reagiert eine Vielzahl der Schuldner bereits auf eine außergerichtliche Aufforderung, so dass in diesem Fall eine Zahlung innerhalb von regelmäßig zwei Wochen erfolgt.
Für den Fall, dass ein gerichtliches Verfahren erforderlich werden sollte, ist allerdings von einem Zeitablauf von mehreren Monaten auszugehen.
Als zugelassene Rechtsanwälte betreiben die Inkasso-Profis die Geltendmachung Ihrer Forderung absolut seriös, vertraulich und auf einer ausschließlich sachlichen Ebene. Dabei halten wir uns selbstverständlich an die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Sowohl Sie als auch Ihr Schuldner werden die individuelle und einzelfallbezogene Sachbearbeitung der Inkasso-Profis mit einer Vielzahl der möglichen Handlungsalternativen zu schätzen wissen.
Der ursprünglich aus der Betriebswirtschaftslehre stammende Begriff des Inkasso wird im Wesentlichen als die geschäftsmäßige Einziehung fälliger Forderungen verstanden .
Über die Beantragung und den Erlass eines Mahnbescheides wird durch das Mahngericht im Wege eines verkürzten Verfahrens die Möglichkeit geschaffen, für Ihre Forderung einen sogenannten Titel zu erwirken. Zudem hat der Mahnbescheid eine verjährungsunterbrechende Wirkung. Mit diesem Titel (z. B. Vollstreckungsbescheid, Urteil) können dann weitere Vollstreckungsmaßnahmen, wie etwa eine Kontopfändung, die Abgabe der Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) oder auch eine Kassenpfändung beim Schuldner durchgeführt werden.
Der Vollstreckungsbescheid entspricht bezüglich seiner Rechtsfolge einem Urteil. Damit kann bei Vorliegen eines Vollstreckungsbescheides der Gerichtsvollzieher mit der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beauftragt werden. Die Möglichkeit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen besteht dabei über einen Zeitraum von 30 Jahren. Der Vollstreckungsbescheid ist im Nachgang zu einem vorliegenden Mahnbescheid zu beantragen.
Es gibt eine Vielzahl von gesetzlich geregelten Vollstreckungsmaßnahmen. Dabei kommt in der Praxis häufig die Kontenpfändung vor. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, den Schuldner zur Abgabe einer sogenannten Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung, ehemals Offenbarungseid) zu zwingen. Im Rahmen dieser Vermögensauskunft muss der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Gänze offenlegen. Der Gläubiger wird damit in die Lage versetzt, spezielle und zielgerichtete Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege zu leiten.
Eine weiter häufig genutzte Vollstreckungsmaßnahme ist ein sogenannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dabei wird bei einem sogenannten Drittschuldner eine Forderung, die der Schuldner hat, vom Gläubiger bei diesem Dritten gepfändet. Eine Vollstreckungsmaßnahme kann auch darin bestehen, bei einem Schuldner eine Taschenpfändung oder aber in dessen Betrieb eine Kassenpfändung zu veranlassen.
Die Inkasso-Profis entscheiden aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung darüber, welche konkrete Vollstreckungsmaßnahme im Einzelfall zu ergreifen ist.
Nach der nunmehr grundsätzlich geltenden allgemeinen Verjährungsregelung verjährt eine Forderung nach drei Jahren. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Forderung entstanden ist. Wenn zum Beispiel eine Forderung am 03.02.2011 fällig geworden ist, beginnt die Verjährung erst am 31.12.2011 zu laufen und endet nach Ablauf eben jener drei Jahre am 31.12.2014. Sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen, wie etwa die Beantragung eines Mahnbescheides oder die Erzielung von Ratenzahlungen vorgenommen worden sind, kann der Schuldner durch die bloße sogenannte Einrede der Verjährung die Durchsetzbarkeit Ihrer Forderung verhindern.